1 BGE 97 III 118 - Bundesgerichtsentscheid vom 03.12.1971

Entscheid des Bundesgerichts: 97 III 118 vom 03.12.1971

Hier finden Sie das Urteil 97 III 118 vom 03.12.1971

Sachverhalt des Entscheids 97 III 118

Der Rekurrent hat in mehreren Betreibungen Abschlagszahlungen in Rückstand geraten, was die Verwertung der Eigentumsrechte nicht beeinträchtigt. Der Betreibungsbeamte kann den Verwertungsaufschub in neuen Betreibungen nicht mehr gewähren, da dies ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach § 123 Abs. 1 SchKG zustehenden Ermessens erfolgen würde.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

Details zum Bundesgerichtsentscheid von 03.12.1971

Dossiernummer:97 III 118
Datum:03.12.1971
Schlagwörter (i):SchKG; Betreibungen; Schuldner; Abschlagszahlungen; Verwertungsaufschub; Ermessen; Entscheid; Rückstand; Rechtsverletzung; Erwägungen; Bundesgericht; Ermessens; Handbuch; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Betreibungsbeamte; Aufschub; Erwägungen:; Vorinstanz; Rekurrent; Umständen; Betreibungsamtes; Überschreitung; Missbrauch; ünktlich

Rechtsnormen:

BGE: 82 III 35

Artikel: Art. 12 SchKG , Art. 123 SchKG , Art. 123 SchKG , Art. 123 SchKG , Art. 17 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
97 III 118

26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Dezember 1971 i.S. A.

Regeste
Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG.
Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.

Erwägungen ab Seite 118
BGE 97 III 118 S. 118
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent in
BGE 97 III 118 S. 119
mindestens vier Betreibungen mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten sei. Gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG fiel somit in den betreffenden Betreibungen der Verwertungsaufschub ohne weiteres dahin. Unter diesen Umständen lag es aber durchaus im Ermessen des Betreibungsamtes, den Verwertungsaufschub in den neu dazugekommenen Betreibungen nicht mehr zu gewähren. Das Amt durfte ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach Art. 123 Abs. 1 SchKG zustehenden Ermessens davon ausgehen, es bestehe keine genügende Gewähr dafür, dass der Schuldner die Abschlagszahlungen in den neuen Betreibungen pünktlich entrichten würde (vgl. BGE 82 III 35 sowie JOOS, Handbuch, S. 215, BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 427 unten, und JAEGER, Kommentar, N 6 zu Art. 123 SchKG). Eine Rechtsverletzung beging es also mit der Ablehnung des anbegehrten Verwertungsaufschubes nicht, und eine weiter gehende Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht im Gegensatz zu den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht zu (Art. 17-19 SchKG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.